Was tun bei Sanktionsbescheid?

Unser Tipp: Wenn also ein „Sanktionsbescheid“ ins Haus flattert, sollte man so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb der nächsten zwei Wochen, die nächste Beratungsstelle oder eine gute Anwaltskanzlei aufsuchen und Widerspruch einlegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte 2009 in einem Urteil festgelegt, dass der Hartz-Regelsatz das Existenzminimum darstelle. Das finden wir zwar falsch, da 374,- € im Monat (für Alleinstehende) Armut bedeutet und eben keine würdige Existenz sichert. Aber dennoch ist klar, dass zumindest dieser Regelsatz nicht unterschritten werden darf. In unserer Beratung haben wir viele Widersprüche gegen Sanktionsbescheide eingelegt und haben in über zwei Dritteln der Fälle Erfolg! Der Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wirkt beim Sozialgericht Frankfurt. Die Richter fordern das Jobcenter lieber auf, eine Kürzung zurückzunehmen, als den Weg für eine erneute Verfassungsklage frei zu machen. Wehren lohnt sich – für einen selbst und für alle anderen zugleich.

Tipp: Telefonnummer nicht angeben!

Die Angabe der Telefonnummer und der Emailadresse ist freiwillig. Wir raten, diese Daten nicht anzugeben. Sie werden vom Jobcenter in erster Linie zu schikanösen Anrufen genutzt – wie der Bericht unseres Mitglieds zeigt. Die Behörde soll sich schriftlich an uns wenden, wenn sie etwas von uns möchte. Alles andere hat ohnehin keinen rechtlichen Bestand. Also auch positive Zusagen, die am Telefon gemacht werden (Annahme eins Antrags, etc.) sind nichts wert. Falls die Daten bereits mitgeteilt wurden, einfach einen Brief schreiben, in dem zur Löschung der Daten aufgefordert wird. Dem muss die Behörde entsprechen.